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Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle – StandAG

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(1) 1Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
2Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.

(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25