Standortauswahlgesetz – StandAG

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1088)


Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind die im einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und die Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet werden.

Bewertungsrelevante
Eigenschaft des Kriteriums
Bewertungsgröße beziehungsweise
Indikator des Kriteriums
Wertungsgruppe
günstig bedingt günstig weniger günstig
Grundwasserströmung Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers [mm/a] < 0,1 0,1 – 1 > 1
Grundwasserangebot Charakteristische Gebirgsdurchlässigkeit des Gesteinstyps [m/s] < 10–12 10–12 – 10–10 > 10–10*
Diffusionsgeschwindigkeit Charakteristischer effektiver
Diffusionskoeffizient des
Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]
< 10–11 10–11 – 10–10 > 10–10
Diffusionsgeschwindigkeit
bei Tonstein
Absolute Porosität < 20 % 20 % – 40 % > 40 %
Verfestigungsgrad Tonstein fester Ton halbfester Ton
* Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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