Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

arrow_left

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print