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Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

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1Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25