Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

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Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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