Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

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1Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde.
2Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben:
3"Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4Die Einbürgerungsurkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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