Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

arrow_left arrow_right

1Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.
2Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print