print

Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG

arrow_left arrow_right

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25