print

Spielverordnung – SpielV

arrow_left arrow_right

Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5a begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der Anlage zu § 5a genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewinns nicht überschritten wird.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26