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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – SpielV

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1Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht.
2In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25