1Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt: 2
1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.
Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666