(1) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 2
1.
Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in § 13 Nr. 3 die Summe der Verluste allein aus der Summe der Einsätze ergibt und nach § 13 Nr. 8 nur sämtliche Einsätze zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar zu erfassen sind.
2.
In den Fällen des § 2 Nr. 1 bis3 gilt § 13 Nr. 1 und 2 entsprechend.
3.
Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust darf nicht von der Teilnahme an weiteren Spielen abhängig sein.
(2) § 12 Abs. 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666