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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit – SpielV

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(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.

(2) 1Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet.
2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde.
3Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Neugefasst durch Bek. v. 27.1.2006 I 280;
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 61 G v. 18.7.2016 I 1666
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25