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Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG

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Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25