print

Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG

arrow_left arrow_right

Dieses Gesetz dient dem Schutz von

1.
Soldatinnen und Soldaten,
2.
Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranstehen oder die sich um die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflichtung bewerben.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25