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Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG

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Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26