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Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG

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Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.2008 I 1629
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26