Soldatenlaufbahnverordnung – SLV

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1Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit.
2Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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