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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten – SLV

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(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.

(2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25