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Soldatenlaufbahnverordnung – SLV

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(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
1Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Änderung durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26