print

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten – SLV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.
2Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1.
15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und
2.
sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von
1.
14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant und
2.
fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25