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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten – SLV

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1Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
2

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25