(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen
(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.
2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr
(3) § 34 gilt entsprechend.