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Soldatenlaufbahnverordnung – SLV

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1Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,
5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,
6.
zum Korporal nach sieben Jahren und
7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 418
Änderung durch Art. 19 Abs. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 51-1-27 v. 19.3.2002 I 1111 (SLV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26