(1) 1Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere
(2) 1Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
2Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
3Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat.
4Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.