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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) – SGB 8

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1Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend.
2Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen.
3Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen.
4Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25