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Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge) – SGB5§252PrüfV

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(1) Die Prüfungseinrichtungen sind befugt, die für die Durchführung der Prüfung nach § 4 und die Erstellung des Prüfberichts und des Prüfbescheids nach § 6 erforderlichen, auch personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(2) Die Prüfungseinrichtungen unterrichten das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 30. November eines Jahres über ihre Terminplanung in Bezug auf die Prüfungen, die für das Folgejahr vorgesehen sind.

Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25