1Der Korrekturbetrag fließt in den Gesundheitsfonds. 2Ein möglicher Zinsschaden, der sich aus der Differenz zwischen dem vorläufigen Korrekturbetrag und dem Ergebnis der Vollerhebung ergibt, verbleibt bei der Krankenkasse.
Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652