print

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge) – SGB5§252PrüfV

arrow_left arrow_right

(1) Die Prüfungseinrichtung führt die Prüfung in der Regel nach vorheriger Ankündigung durch.

(2) Die Prüfungseinrichtung fordert von der Krankenkasse bei der Ankündigung der Prüfung die Daten an,

1.
aus denen die Stichprobe gezogen wird und
2.
die für die Prüfung auf systematische Fehler erforderlich sind.

(3) 1Die Prüfungseinrichtung setzt der Krankenkasse eine Frist für die Übergabe der Daten.
2Die Krankenkasse übergibt der Prüfungseinrichtung die Daten innerhalb der gesetzten Frist.

(4) 1Die Prüfungseinrichtung zieht die Stichprobe.
2Sie übermittelt der Krankenkasse acht Wochen vor der Prüfung eine Auflistung der für diese Prüfung ausgewählten Mitglieder und setzt der Krankenkasse eine Frist für die Übergabe der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen.
3Die Krankenkasse stellt der Prüfungseinrichtung die Unterlagen einschließlich personenbezogener Daten innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung.

Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25