(1) 1Jede Prüfungseinrichtung, die eine Prüfung durchgeführt hat, hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht (Prüfbericht) festzuhalten und diesen dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln.
2In den Prüfberichten sind insbesondere auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen für jeden Einzelfall zu nennen und die Höhe des Schadens zu berechnen.
(2) 1Dem Prüfbericht soll ein Abschlussgespräch der Prüfungseinrichtung mit der Krankenkasse vorausgehen.
2Ergeben sich daraus Änderungen oder Ergänzungen, sind diese im Prüfbericht entsprechend zu berücksichtigen.
3Die Prüfungseinrichtung hat der Krankenkasse eine Kopie des Prüfberichts zu übermitteln.
(3) 1Auf der Grundlage des Prüfberichts erteilt das Bundesamt für Soziale Sicherung den Prüfbescheid und übersendet diesen der Krankenkasse.
2Im Prüfbescheid macht das Bundesamt für Soziale Sicherung den monetären Schaden geltend, der sich aus der Prüfung sowie, soweit durchgeführt, aus der Hochrechnung nach § 7 (Korrekturbetrag) ergibt.
3Die Prüfungseinrichtungen erteilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Anfrage die notwendigen Auskünfte, die zur Erstellung des Prüfbescheids notwendig sind.
(4) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie die Prüfungseinrichtungen sind berechtigt, die von den Krankenkassen bereitgestellten Unterlagen und die Prüfberichte so lange aufzubewahren, bis das Prüfverfahren beendet und der Prüfbescheid bestandskräftig ist.
2Danach sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(5) Die Prüfungseinrichtungen legen nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Nähere zu Form und Inhalt der Prüfberichte fest.