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Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Prüfverordnung sonstige Beiträge) – SGB5§252PrüfV

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1Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt.
2Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.

Geändert durch Art. 57 Abs. 30 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25