print

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

arrow_left arrow_right

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster verpflichten, bei der Beladung des Seeschiffs eine bestimmte Reihenfolge zu beachten und eine bestimmte Ladezeit einzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25