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Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

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1Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schiffe der Streitkräfte, der Bundespolizei und der Wasserschutzpolizeien sowie auf die Schiffe, die für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrags zum Gebrauch in Anspruch genommen oder ohne Mannschaft gechartert worden sind.
2Auf die übrigen Schiffe des Bundes und der Länder sowie die Schiffe der Organisationen des Zivilschutzes findet nur § 4 dieser Verordnung Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26