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Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

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Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25