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Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

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1Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich bei der Führung ihres Seeschiffs auf See und in den Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf befindlichen Personen und die beförderten Güter unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren eines Verteidigungsfalls nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich gefährdet werden.
2Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sie den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen zu entsprechend, die von den für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stellen an sie gestellt werden.
3Dies gilt auch für die Forderung, bestimmte Seegebiete zu meiden oder bestimmte Seewege zu benutzen sowie Fernmelde- und Ortungsmittel in bestimmter Weise zu benutzen.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25