print

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

arrow_left arrow_right

1Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe in Häfen sowie an Liegeplätzen, Umschlagsstellen und sonstigen Umschlagsanlagen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes so besetzt und bemannt zu halten, daß sie jederzeit auslaufen können.
2Dies gilt nicht, wenn die Seeschiffe aufgelegt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25