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Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs – SeeVerkSiV

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Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.

Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25