(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.