1Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 das jeweils dort genannte Dokument mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen:
1.
für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führen,
a)
mit einer Bruttoraumzahl von 400 oder mehr: das IAFS-Zeugnis,
b)
mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 und einer Länge von 24 Metern oder mehr: die IAFS-Erklärung,