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Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt – SeeUmwVerhV

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1Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
2Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25