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Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt – SeeUmwVerhV

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(1) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:
2

1.
eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder
2.
eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25