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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

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Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25