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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

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(1) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft der seefahrtsbezogenen beruflichen Schule angehören.
2Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.
3Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) 1Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen.
2Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.

(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen.
2Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) 1Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen zu Beginn der Prüfung vorgestellt.

(6) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
2Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25