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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

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(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.
2Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25