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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

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1Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich.
2Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein.
3Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen.
4Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26