print

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
2Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken.
2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25