(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.