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Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt – See-BAV

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(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um insgesamt mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.5.2025 I Nr. 133
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25