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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – SchwbVWO

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Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25