print

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – SchwbVWO

arrow_left arrow_right

1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein.
2Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 23.4.1990 I 811;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2022 I 477
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25